Lexikon
Grundschuld
Bei der Grundschuld handelt es sich um ein Grundpfandrecht. Vereinbart wird die Grundschuld, um damit ein gewährtes Darlehen abzusichern, falls der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eingetragen wird die Grundschuld im Grundbuch und zwar in die dritte Abteilung. Eigentümer bleibt bei der Grundschuld der Grundstücksbesitzer, aber für den erwähnten Fall eines Kreditausfalls steht dem Kreditgeber das Recht zu, das Grundstück zwangsweise zu versteigern, um aus dem Erlös die ausstehenden Forderungen zu begleichen. Die Grundschuld unterscheidet sich von der Hypothek dahingehend, dass sie unabhängig von der schuldrechtlichen Forderung gilt. Eine Löschung erfolgt nur, wenn der Grundstücksbesitzer dies beantragt. Eine Hypothek ist wiederum immer mit einer bestimmten finanziellen Forderung verbunden.
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