Grundbesitzerhaftpflicht
Unerlässlich für Vermieter einer Immobilie oder Eigentümer eines unbebauten Grundstücks ist eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Sie übernimmt die Kosten, die beispielsweise entstehen, wenn sich jemand auf oder vor ihrem Grundstück verletzt. Ein Szenario, das wie so oft schneller passiert, als man denkt. Ein Ziegelstein, der vom Dach fällt, eine Person, die vor ihrem Haus ausrutscht bei Schnee, die Liste ist so lang wie unterschiedlich.
Leistungen einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
- Prüfung der Ansprüche gegen Sie und in welcher Höhe eventueller Schadensersatz anzusetzen ist
- Übernahme der Kosten bei Schadensersatz
- Abwehr von unbegründeten Schadensersatzansprüchen
Versicherungsumfang bei einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Der Schutz vor finanziellen Risiken bei einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bezieht sich grob unterschieden auf zwei Pflichtarten für Eigentümer:
- Instandhaltungspflicht, beispielsweise übernimmt die Versicherung die Kosten durch Schadensersatzansprüche wenn sich Teile - wie ein Ziegel - des Hauses ablösen
- Verkehrssicherungspflicht, beispielhafte Kostenübernahme bei Unfällen infolge von Schneeglätte bzw. dem ungenügenden Räumen vor dem Grundstück
Rechtlicher Hintergrund der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Ansprüche gegen Sie als Hauseigentümer ergeben sich durch den Paragraphen § 836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kurz auch als BGB bezeichnet. Dieser Paragraph besagt vereinfacht, dass durch den Einsturz oder der Ablösung von Teilen des Gebäudes und der daraus resultierenden Beschädigung einer Person oder einer Sache, der Besitzer des Grundstücks haftet. Zumindest immer dann, wenn die erforderliche Sorgfalt von Seiten des Besitzers zur Abwendung der Gefahr nicht vorlag.
Haftungsansprüche können nicht auf Mieter umgelegt werden
Beachten Sie zusätzlich, dass Sie auch haften, wenn Sie beispielsweise den Schneedienst, also das Freiräumen und Streuen der Gehwege vor dem Grundstück im Mietvertrag dem jeweiligen Mieter übertragen haben.