Vorsicht beim Hauskauf – Makler vermitteln auch ohne Auftrag
23.04.2013 - Vorsicht beim Hauskauf – Makler vermitteln auch ohne Auftrag
Auftrag des Verkäufers unerheblich für einen Maklervertrag
Wird ein Vertrag mit einem Makler abgeschlossen, so gilt die Vermittlung später als rechtsgültig und muss entsprechend vergütet werden. Da hierfür keine Schriftform nötig ist, sondern lediglich ein Exposé angefordert und ein Besichtigungstermin vereinbart werden muss, war der Maklervertrag im oben genannten Beispiel gültig.
Folgen für Makler in der Regel verschwindend gering
Auch wenn eine solche Praxis von Maklern grundsätzlich als unseriös gilt, ist sie bisher nicht ungesetzlich. Theoretisch wäre es möglich, dass Eigentümer Maklern die Vermittlung untersagen, im Normalfall gibt es dafür aber keine Motivation. Laut Jürgen Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD), werden solche unseriösen Makler aus dem Verband ausgeschlossen. Auch die Immobilienportale im Internet versuchen, dagegen vorzugehen, aktuell gibt es jedoch keinen absolut sicheren Schutz. Gabriele Heinrich, Geschäftsführerin des Verbands Wohnen im Eigentum, ist deshalb für eine gesetzliche Regelung, nach der Makler nur dann vermitteln dürfen, wenn sie vom Eigentümer auch einen Auftrag erhalten.
Bild © THesIMPLIFY - Fotolia.com
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