Lexikon
Kündigung
Unter dem Begriff einer Kündigung versteht man rechtlich betrachtet die Willenserklärung zu einer einseitigen Auflösung eines Vertrags, beispielsweise von einem Immobiliendarlehen. Die Kündigung kann sowohl vom Kreditgeber als auch vom Kreditnehmer ausgesprochen werden. Zu unterscheiden sind zwei Arten von Kündigungen. So gibt es die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung. Sind im Darlehensvertrag keine Angaben zur Laufzeit gemacht, besitzt man als Kreditnehmer immer ein ordentliches Kündigungsrecht, in der Regel muss hierbei nur eine Frist von drei Monaten eingehalten werden. Zudem ist grundsätzlich jeder Kredit nach zehn Jahren kündbar, wobei die Kündigungsfrist in diesen Fällen sechs Monate beträgt. Bei der außerordentlichen Kündigung muss man als Kreditnehmer wiederum beachten, dass in diesen Fällen oftmals eine Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist. Auch der Kreditgeber hat das Recht einer außerordentlichen Kündigung, beispielsweise immer dann, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten und mit wenigstens 2,5 Prozent des Nennbetrags eines Darlehens im Verzug ist. Nach der Kündigung ist man zu einer kompletten Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme verpflichtet. Für die Bewältigung dieser finanziellen Herausforderung muss man entweder auf eventuelles Eigenkapital oder auf Mittel durch einen neuen Kredit zurückgreifen.
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