Instandhaltungsrücklage
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Donnerstag, den 03. April 2025

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Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage muss nach dem Wohneigentumsgesetz von einer Wohnungseigentümergemeinschaft, beispielsweise bei Eigentumswohnungen, gebildet werden. Der Grund für die Rücklage ist, dass damit eine notwendig werdende Instandhaltung oder Modernisierung des gemeinschaftlichen Wohneigentums finanziert werden kann. Die Höhe der Instandhaltungsrücklage ist nicht vorgeschrieben, allerdings muss es laut Gesetz ein angemessener Geldbetrag sein. Setzt man diesen Wert zu niedrig an, kann es passieren, dass die Rücklage nicht ausreicht und eine Sonderumlage von den Eigentümern erbracht werden muss. Für die Berechnung der Höhe der Instandhaltungsrücklage wird häufig die sogenannte Peterssche Formel angewandt. Hierbei werden die Herstellungskosten pro Quadratmeter, also ohne Grundstückskosten, mit dem Faktor 1,5 multipliziert und in einem zweiten Schritt durch 80 Jahre dividiert. Das Ergebnis ergibt dann die Höhe der gemeinschaftlichen Instandhaltungsrücklage bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche des Gebäudes. Allerdings ist vom Gesamtbetrag des Ergebnisses noch der Anteil der Instandhaltungskosten abzuziehen, der für die jeweiligen Eigentumswohnungen anfällt, da diese Kosten eigenständig von den Besitzern erbracht werden müssen. Durchschnittlich wird dieser Anteil bei Wohnungseigentum mit geteilten Wohnungen zwischen 30 bis 35 Prozent taxiert. Der Hintergrund der Berechnung ist, dass man davon ausgeht, dass in der Zeitspanne von 80 Jahren der 1,5-fache Betrag der Herstellungskosten für die Instandhaltung einer Immobilie notwendig ist.

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