Lexikon
Grundbuch
Wenn man Eigentum an einem Grundstück erwerben möchte, muss man dies im Grundbuch eintragen. Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks vermerkt sind. Ebenfalls werden Belastungen, wie eine Hypothek, im Grundbuch vermerkt. Das Grundbuch kann im Grundbuchamt eingesehen werden. Hierbei handelt es sich um eine Abteilung des Amtsgerichts. Sämtliche Grundbücher eines Amtsgerichtsbezirks werden im jeweiligen Amtsgericht geführt. Früher wurde das Grundbuch in Papierform angefertigt, mittlerweile sind die Grundbücher aber auf eine elektronische Datenbasis umgestellt. Der Aufbau von einem Grundbuch sieht vor, dass für jedes Grundstück ein Grundbuchblatt angelegt wird, dass aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen besteht. Die Aufschrift benennt das Amtsgericht, den Grundbuchbezirk und auch die Nummer des Blattes. Im Bestandsverzeichnis werden wiederum die Grundstücke beschrieben. Angaben zur Größe oder Lage des Grundstücks werden dabei fast überwiegend von den Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften übernommen. Diese Behörden waren zu früheren Zeiten auch als Katasteramt bekannt. Die drei Abteilungen geben beispielsweise Auskunft über den Eigentümer oder über Belastungen, die auf dem Grundstück liegen. Auch eventuelle Wegerechte für das Grundstück sind in diesem Bereich des Grundbuchs vermerkt. Um Einsicht ins Grundbuch zu erhalten, muss ein berechtigtes Interesse vorliegen.
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