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Dingliche Sicherheiten
Dingliche Sicherheiten gehören zu den Schuldsicherungen, durch die ein Gläubiger gegen das Risiko geschützt wird, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen bezüglich des Darlehensvertrags nicht nachkommt. Bei den Schuldsicherungen gibt es neben der Form der dinglichen Sicherheiten noch die persönlichen Sicherheiten. Diese begründen einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Sicherungsnehmer, beispielsweise Bürgschaften. Bei den dinglichen Sicherheiten handelt es sich wiederum um Verwertungsrechte, die sich auf beweglichen Sachen oder Grundstücke beziehen. Beispiele für dingliche Sicherheiten sind eine Hypothek oder eine Grundschuld. Zudem stellt auch das Pfandrecht eine dingliche Sicherheit dar. Außerdem wird bei Sicherheiten unterschieden, ob sie vom Bestand der Forderung gegenüber dem Kreditnehmer abhängig sind oder nicht. Handelt es sich um Sicherheiten, die vom Fortbestand der Forderung abhängig sind, spricht man von akzessorischen Sicherheiten, beispielsweise gehören das Pfandrecht oder die Hypothek zu dieser Form der Sicherheit. Das Gegenteil sind nichtakzessorische Sicherheiten, ein Beispiel hierfür wäre die Grundschuld. Häufig wird aber in der Praxis eine so genannte Sicherungsabrede vereinbart, wodurch auch bei der nichtakzessorischen Sicherheit eine Verbindung zwischen der Sicherheit und der Forderung hergestellt wird. Beispiele für eine solche Sicherheitsabrede sind die Sicherungsabtretung oder die Sicherungsgrundschuld.
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