Betriebs- oder Bewirtschaftungskosten
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Mittwoch, den 15. Januar 2025

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Betriebs- oder Bewirtschaftungskosten

Die laufenden Kosten einer Immobilie werden auch als Betriebs- oder Bewirtschaftungskosten bezeichnet. Handelt es sich um eine vermietete Immobilie werden diese Kosten als umlagefähige und nicht umlagefähige finanzielle Belastungen unterschieden. Hierbei muss man beachten, dass die nicht umlagefähigen Kosten nicht auf den jeweiligen Mieter umgelegt werden dürfen. Beispielsweise umfasst dies die Kosten für die Instandhaltung oder die Verwaltung der Immobilie. Umgelegt werden dürfen wiederum beispielsweise Kosten wie die Grundsteuer, die Aufwendungen für die Wasserversorgung oder die Straßenreinigung. Ebenfalls dürfen die Kosten der Entwässerung, der Müllabfuhr oder die Beleuchtung des Gebäudes umgelegt werden. Sämtliche Posten, die umgelegt werden können sind in der II. Berechnungsverordnung geregelt. Zusätzlich lassen sich auch Belastungen ausmachen, die jeweilig verbrauchsabhängig umgelegt werden dürfen, zum Beispiel die Kosten für die Heizung.

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