Auflassungsvormerkung
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Donnerstag, den 02. Januar 2025

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Auflassungsvormerkung

Durch die Auflassungsvormerkung sichert sich der Käufer eines Grundstücks die Übertragung des Eigentums am jeweilig neuen Grundstück. Notwendig ist die Auflassungsvormerkung, da sich die Auflassung nicht direkt nach dem Kaufvertragsabschluss ergibt, sondern erst durch den Eintrag in das Grundbuch. Deshalb wird die Vormerkung bei einem Grundstückskauf in das Grundbuch durch einen Notar eingetragen. Der Vorteil für den Käufer liegt darin, dass eventuell nach dem Kauf eintretende Ereignisse, wie beispielsweise eine Insolvenz des Verkäufers, keine Gefährdung des Eigentumsübertrags mehr darstellen können. Auch eine Zwangsvollstreckung gegenüber dem Verkäufer würde keinen Einfluss mehr auf dem Grundstücksverkauf haben, da sie nachrangig bewertet wird.

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