Arbeitnehmersparzulage
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Donnerstag, den 02. Januar 2025

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Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine Geldzulage, die zur Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern von Seiten des Staates gewährt wird. Subventioniert werden dabei vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber für den jeweiligen Arbeitnehmer vornimmt. Die rechtliche Basis für die Arbeitnehmersparzulage ist das fünfte Vermögensbildungsgesetz beziehungsweise die Verordnung zur Durchführung des fünften Vermögensbildungsgesetzes. Genutzt werden kann die Arbeitnehmerzulage für verschiedene Anlageformen, beispielsweise für einen Bausparvertrag oder die Tilgung eines Darlehens bei selbst genutzten Immobilien. Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage haben Arbeitnehmer, die Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Arbeit beziehen. Hierbei ist aber zu beachten, dass das zu versteuernde Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Aktuell darf ein Arbeitnehmer, um in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage zu gelangen, nicht mehr als 20 000 Euro als Einkommen versteuern. Bei der Zusammenveranlagung von Eheleuten beträgt die Grenze wiederum 40 000 Euro. Bei einer Anlage für wohnungswirtschaftliche Zwecke gelten aber niedrigere Grenzen von 17 900 Euro für Alleinstehende und 35 800 Euro für Ehegatten. Gewährt werden bei der Arbeitnehmersparzulage maximal 9 Prozent auf die vermögenswirksamen Leistungen beziehungsweise 470 Euro im Jahr, für Aufwendungen des Arbeitnehmers im Bereich Immobilien. Zudem sind aber bis zu 400 Euro im Jahr zusätzlich als Arbeitnehmersparzulage für andere Anlageformen erhältlich, beispielsweise für Aufwendungen des Arbeitnehmers aufgrund eines Sparvertrags über Wertpapiere.

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