Abgeschlossenheitsbescheinigung
Sie sind hier: immobilienfinanzierung.com > Lexikon
Freitag, den 29. März 2024

Lexikon

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde auf Antrag ausgestellt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, mit dem sich Eigentümer eines Mehrfamilienhauses vor dem Bau und dem eventuellen Verkauf der Wohnungen bescheinigen lassen, dass alle Wohnungen baulich soweit getrennt sind, dass sie als eigenständige Wohneinheiten gelten. Als rechtliche Basis für die Abgeschlossenheitsbescheinigung fungiert das Wohnungs-eigentumsgesetz, kurz auch WEG. Als abgeschlossene Einheiten können auch Keller oder Garagenstellplätze gelten. Wichtig ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung vor allem aus dem Grund, dass sie als Voraussetzung für die Eintragung von Miteigentümern in das Grundbuch notwendig ist. Zudem ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung neben dem so genannten Aufteilungsplan unabdingbar für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Konkret muss für den Erhalt der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Trennung beispielsweise in Form von Wänden und Decken zu anderen Wohnungen des Gebäudes vorliegen. Diese Wände und Decken müssen zudem den Anforderungen des Schall- und Wärmeschutzes genügen. Ebenfalls ist für eine ausreichende Trennung der Wohneinheiten notwendig, dass sie jeweils über einen eigenen und abschließbaren Zugang verfügen.

zum Lexikon

Anzeigen