Sonderausgaben
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Freitag, den 29. März 2024

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Sonderausgaben

Unter dem Begriff der Sonderausgaben versteht man laut dem Einkommensteuergesetz alle Aufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten gelten. Unterscheiden kann man bei den Sonderausgaben beispielsweise die Gruppe der allgemeinen Sonderausgaben und die Gruppe der Vorsorgeaufwendungen für die Altersversorgung. Zu den allgemeinen Sonderausgaben gehören unter anderen die Unterhaltungsleistungen, die man an den geschiedenen Ehegatten zu entrichten hat. Auch Spenden an gemeinnützige Vereine werden als solche Sonderausgaben betrachtet. Ebenfalls können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, im Jahr maximal 4000 Euro pro Kind, als allgemeine Sonderausgaben abgerechnet werden. Unter den Altersvorsorgeaufwendungen versteht man wiederum beispielsweise die Beiträge, die man zum Aufbau einer Riester-Rente im Steuerjahr entrichtet. Für Selbstständige werden die Beiträge zur so genannten Rürup-Rente angerechnet. Auch werden diverse Versicherungsarten und deren Beiträge als Sonderausgaben von Seiten des Finanzamtes akzeptiert, beispielhaft Kosten für eine private Haftpflichtversicherung oder eine Unfallversicherung. Die Kosten für eine private Krankenversicherung können von Selbstständigen zudem als Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuerklärung als Ausgaben angegeben werden. Gibt man keine Nachweise für die genannten und weitere mögliche Arten von Sonderausgaben ab, erhält man lediglich die Anrechnung von einem Pauschbetrag über 36 Euro beziehungsweise bei einer Zusammenveranlagung über 72 Euro, der von den Einkünften abgezogen wird.

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