Schuldübernahme
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Donnerstag, den 18. April 2024

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Schuldübernahme

Bei einer Schuldübernahme, die im BGB §§ 441 ff. geregelt ist, übernimmt ein neuer Schuldner die Verbindlichkeiten des bisherigen Schuldners. Damit es zu einer Schuldübernahme kommen kann, muss aber der Gläubiger diesem Vorgang auch zustimmen. Dadurch wird der Gläubiger vor einem eventuell zahlungsunfähigen neuen Schuldner geschützt. Abzugrenzen ist die Schuldübernahme vom Schuldbeitritt. Hierbei kommt zum bisherigen Schuldner ein weiterer Schuldner hinzu. Zudem unterscheidet sich die Schuldübernahme auch von einer Bürgschaft, bei der eine dritte Person für die Schulden eines Schuldners haftet, allerdings nur nachrangig, wenn der Hauptschuldner ausfällt.

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