Erbpacht
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Dienstag, den 16. April 2024

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Erbpacht

Unter der Erbpacht, oft auch Erbbaurecht, versteht man das Recht, dass eine Person gegen Zahlung eines Erbbauzinses auf einem fremden Grundstück eine Immobilie errichten kann. Hierfür muss das Grundstück nicht mit erworben werden. Das errichtete Gebäude gehört der Person, die es gebaut hat. Nach Ablauf der vereinbarten Zeitspanne für die Erbpacht, wird der Grundstückseigentümer auch Besitzer des Gebäudes. Dabei ist er zu einer Vergütung des Gebäudewerts verpflichtet. Der Erbbauzins bewegt sich im Durchschnitt zwischen eins und drei Prozent des eigentlichen Grundstückswertes. Der Zins ist einmal im Jahr zu bezahlen. Zudem wird die Höhe des Erbbauzinses regelmäßig an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst, beispielsweise wird hierfür der Verbraucherindex genutzt. Die Erbpacht wurde ehemals ins Leben gerufen, damit es sozial schwächeren Familien leichter gemacht wird, eine eigene Immobilie zu bauen, da sie zumindest den Kaufpreis für das Grundstück nicht entrichten müssen. Die Erbpacht wird besonders von Kommunen und Stiftungen angeboten. Die Einzelheiten über die Erbpacht werden im Erbbaurechtsvertrag notiert. Bei der Erbpacht kommt es zu einer Eintragung in zwei Grundbücher. Konkret wird die Erbpacht im Grundbuch für das Grundstück und im Erbbaugrundbuch vermerkt. Sollte es zu einer Zwangsversteigerung des Grundstücks kommen, bleibt die Erbpacht trotzdem immer erhalten.

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