Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sie sind hier: immobilienfinanzierung.com > Lexikon
Dienstag, den 16. April 2024

Lexikon

A - B - C - D - E - F - G - H - I - J - K - L - M - N - O - P - Q - R - S - T - U - V - W - X - Y - Z

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen in Deutschland zu den Überschusseinkünften und sind somit keine Gewinneinkünfte. Die gesetzliche Regelung über diese Form der Einkünfte ist der § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch den Überschuss der Einnahmen über die jeweiligen Werbungskosten ermittelt und sind steuerpflichtig. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählt man unter anderen die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, beispielsweise von Grundstücken und Gebäuden. Ebenfalls werden unter diese Einkunftsart die Einnahmen durch Schiffe, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, gerechnet. Ebenso fallen Einnahmen aus beweglichem Betriebsvermögen unter diese Einnahmenrubrik. Versteuert werden müssen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung immer in dem Jahr, in dem sie zugeflossen sind. Eine Ausnahme hierbei sind aber regelmäßige wiederkehrende Einnahmen. Werbungskosten im Zusammenhang von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können vielfältiger Natur sein. Beispielhaft zählen zu den Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung die Abschreibung auf das Gebäude oder die Ausgaben für Wasser und Strom. Zumindest wenn die beiden letztgenannten Punkte nicht auf den Mieter umgelegt werden. Weitere mögliche Werbungskosten sind die Grundsteuer und die Verwaltungskosten, beispielsweise die Reisekosten zur vermieteten Immobilie.

zum Lexikon

Anzeigen